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Skitouren-FAQ: Was ist erlaubt? - Grauzone

Vieles ist erlaubt, manches definitiv verboten, und gar nicht so wenig ist unklar. Antworten auf Fragen, die sich vor allem für jene stellen, die erstmals im Gelände unterwegs sind.

Kann ich einfach überall einfach draus losgehen?

Das Skitourengehen erfolgt in Österreich im rechtsunsicheren Raum. Wer im Gelände unterwegs ist, der hat kaum Beschränkungen. Wer aber präparierte Pisten benutzt, für den ist die Lage unklar. Juristen unterscheiden zwischen dem organisierten und dem freien Skiraum. Besondere Bedeutung hat diese Unterscheidung aufgrund der Haftungsfrage. Der organisierte Skiraum umfasst alle Pisten, diverses Übungsgelände sowie Funparks aller Art. Der freie Skiraum sind jene Bereiche, die nicht zum organisierten Skiraum gehören. Also das echte Skitourengelände, Varianten, „wilde Abfahrten“ sowie jener Bereich, der über fünf bis zehn Meter neben den, durch Skiroutentafeln gekennzeichneten, Abfahrtslinien liegt.

Forstgesetz beachten

Der Aufstieg im offenen Gelände (das heißt: in jenen Bereichen, die der Skigebietsbetreiber in seinem Pistenplan nicht als solche deklariert), auf verschneiten Wanderwegen oder Gemeinde- oder Forststraßen ist rechtlich relativ unproblematisch. Zu beachten sind hierbei das Forstgesetz und Straßengesetze mancher Länder, die auch das Skifahren regeln. Doch keines dieser Gesetze statuiert ein generelles Verbot des Skifahrens auf Straßen und Wegen abseits von Pisten. Es sei denn, dies wird klar und deutlich im Einzelfall ausgeschildert.

Weitgehend sicher dürfen sich die Tourengeher im Wald wähnen. Hier gilt – nach allgemeinem Verständnis – die Legalservitut des Forstgesetzes, die es jedem Freizeitsportler ermöglicht, den Wald zu Erholungszwecken zu nutzen. Sperren sind etwa aus jagdrechtlichen Gründen (sprich: aufgrund von Landesgesetzen) zulässig. Das darf aber nur kleinräumig und in Abstimmung mit der grundsätzlichen „Wegefreiheit“ im Forstgesetz geschehen. Aber: Die forstgesetzliche „Wegefreiheit“ trifft für Skipisten im Wald nicht zu. Durch eine Rodung verliert eine Pistenfläche im Wald ihre gesetzliche Qualifizierung als Wald.

Ähnliches gilt für das alpine Ödland oberhalb der Waldgrenze. Dieses darf aufgrund gesetzlicher Bestimmungen (siehe die Landesgesetze zur Wegefreiheit in Kärnten, Salzburg, Steiermark und Oberösterreich) oder dem (umstrittenen) Gewohnheitsrecht (Tirol und Niederösterreich) frei betreten werden. Aber: Pisten sind kein Ödland. Deshalb kommt die freie Betretbarkeit des alpinen Ödlands nicht ohne weiteres zum Tragen. Die Ausnahme bildet Vorarlberg, wo Tourengeher bei geschlossener Schneedecke ein allgemeines Recht zur Benützung von Skipisten besitzen.

Gibt es Zonen, deren Betreten oder Befahren verboten ist?

Forstrechtlich sind Sperren vor allem im Aufforstungsgebiet, im Bann- und im Schutzwald zulässig (in der Praxis oft schwierig ersichtlich). Abgesehen davon dürfen Tourengeher  im Waldgebiet aufsteigen. Jagdrechtlich sind ebenfalls Beschränkungen der Wegefreiheit aufgrund von Sperren zulässig. Oft handelt es sich dabei um Wegegebote: Der Skitourengeher wird dazu angehalten, auf den allgemein genutzten Routen zu bleiben. Ein Abweichen von den örtlich üblichen Wegen ist verboten. Örtlich üblich sind jene Touren, die auf Karten eingezeichnet sind, in Skitourenführern genannt werden oder in Internetforen bekannt sind.

Kurzfristige Verbotszonen stellen Pistensperrungen aufgrund von Lawinengefahr dar. Diese Art von Betretungsverbot kann durch ortspolizeiliche Verordnung oder durch Verordnung aufgrund der Katastrophenabwehrgesetze der Länder angeordnet werden.

Kann ich am Rande der Pisten hochsteigen?

Kann ich am Rande der Pisten hochsteigen?

Vorweg: Ein allgemeines Bergaufgehen wird von der Pistenwidmung umfasst. Folglich wird auch der Aufstieg mit Tourenski als widmungskonforme Nutzung der Piste angesehen. Dafür spricht auch die FIS-Regel 7: „Ein Skifahrer oder Snowboarder, der aufsteigt oder zu Fuß absteigt, muss den Rand der Abfahrt benutzen.“ Das Skitourengehen am Pistenrand stellt daher eine bestimmungsgemäße Nutzung der Piste dar. Eine bloße Pistenwidmung oder Pistenpräparierung ändert daran nichts. Allerdings sind zivilrechtliche Sanktionen nicht ausgeschlossen.

Präparierte Skipisten, die von Tourengehern gerne und häufig für einen bequemen und sicheren Aufstieg genutzt werden, ohne dass Liftkarten gelöst werden, sorgen für Konfliktstoff. Die Folgen sind mancherorts die Einführung von Pistengebühren, Totalsperrungen, ja auch Besitzstörungsklagen. Die Liftbetreibern beklagen insbesondere: Behinderung und Gefährdung des Skibetriebs durch aufsteigende Tourengeher, die Beschädigung frisch präparierter Pisten und das Gefahrenpotenzial beim Präparieren mit schwer erkennbaren Seilwinden in der Nacht.

Diffizile Rechtslage

Einerseits ist meist keiner der Betroffenen bücherlicher Eigentümer des benutzten Grundes. Meist sind den Liftbetreibern nur vertraglich die Nutzungsbefugnisse eingeräumt. Andererseits zählen Skiabfahrten zu den Dienstbarkeiten, sind daher auch - wie es juristisch heißt – „ersitzbar“. Und: Die Servitut der Skiabfahrt kann auch Gemeinden, alpinen Vereinen oder Tourismusverbände eingeräumt sein. Sind diese Servitutsberechtigte, darf das gesamte „Touristenpublikum“ diese nutzen, was auch Tourengeher einbezieht.

Servitutsberechtigte sind dazu angehalten, die Dienstbarkeit möglichst schonend auszuüben. Daraus lassen sich für Pistentourengeher einige Pflichten ableiten:

  • nur am Rand der Piste aufsteigen,
  • steile Passagen in engen Spitzkehren überwinden,
  • Pistenquerungen nur an gut einsehbaren Stellen durchführen und
  • auf frisch präparierten Pisten in engem Radius am Rand abfahren.

Regeln für Skitourengeher auf Skipisten

Die alpinen Vereine weisen alle Pistengeher auf die Beachtung der 10 Empfehlungen für Pistengeher hin (siehe Regeln für Skitourengeher auf Skipisten). Dazu zählen insbesondere auch das Entrichten angemessener Parkgebühren und die Beachtung begründeter Sperren etwa zur Pistenpräparierung. Wer sich an diese 10 grundlegenden Verhaltensregeln hält, beugt Unfällen und gleichzeitig Konflikten vor.

Auch wenn der Liftbetreiber über Pacht oder Servitut rechtmäßiger Besitzer der Skipisten ist, ist fraglich, ob er Maßnahmen des Besitzschutzes bis hin zu Klagen ergreifen kann. Zwar kann der Pächter jeden klagen, der in sein Bestandsrecht eingreift. Die Rechte des Pistenhalters gehen aber nicht über die Rechte des Grundeigentümers hinaus. Muss der Eigentümer, von dem der Halter seine Rechte ableitet, das Betreten zulassen, gilt diese Duldung für den Halter gleichermaßen. Meistens besteht ein Gewohnheitsrecht, eine ersessene Dienstbarkeit an Skitouren oder ein Gemeingebrauch. Der Eigentümer darf keine Hindernisse erzeugen, die die Ausübung dieser Rechte erschweren oder gar verhindern.

Faustregeln

Als Faustregeln gelten:

  • Haben Pistenbetreiber das Skitourengehen ausdrücklich gestattet, ist die Pistenbenützung erlaubt.
  • Jede Piste darf für die Zeit der Pistenpräparierung gesperrt werden.
  • Skitourengeher dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Liftunternehmens solche Pisten frei begehen, die bereits über 30 bzw. 40 Jahre unwidersprochen für Touren genutzt werden (oder – z.B. in Salzburg – aufgrund 20-jähriger Übung von diversen Skitourengeher benutzt werden).
  • Hingegen kann das Seilbahnunternehmen bei neu angelegten Pisten, wo noch kein Gemeingebrauch besteht bzw. kein Wegerecht ersessen wurde, ein Benützungsverbot oder eine zeitliche Begrenzung für Skitouren verhängen.

Darf ich auch nachts unterwegs sein?

Darf ich auch nachts unterwegs sein?

In Salzburg kann nach dem Landessicherheitsgesetz eine Gemeinde das Begehen von Skipisten nach Betriebsschluss (frühestens ab 17 Uhr) untersagen, entsprechende Hinweise sind bei der Tal- und Bergstation anzubringen. Bei Nichtbeachtung sind Strafen bis zu 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen bis zu einer Woche) möglich. Aktuell für die Saison 2020/21 sind die in Flachau/Grießenkar im Skigebiet Snow Space Salzburg (Gemeindegebiet Flachau) gelegenen Pisten im Zeitraum von 18:00 Uhr bis 08:30 Uhr aufgrund der Seilwindenpräparierung gesperrt.

Generell gilt in Salzburg: Besteht ein Gemeingebrauch, kann der Pistenbetreiber Aufstiegsverbote oder -beschränkungen nicht beliebig verfügen. Abendliche bzw. nächtliche Pistenpräparierungen rechtfertigen Benützungsverbote durch Gemeinde bzw. Bezirkshauptmannschaft, vorausgesetzt sie sind bei den Tal- und Bergstationen deutlich sichtbar kundgemacht. In diesem Fall kann die Bezirkshauptmannschaft Verwaltungsstrafen verhängen. Die Durchsetzung dieser hoheitlich angeordneten Betretungsverbote obliegt den Gemeindewachkörpern. Die Polizei darf daran nicht mitwirken.

In den anderen Bundesländern gilt: Es gibt zwar kein gesetzliches Betretungsverbot, aber die Haftungsfrage nach Betriebsschluss („Abendskitouren“) ist auch hier relevant. Der Liftbetreiber haftet dann nur noch für zu dieser Tageszeit ungewöhnliche, besonders große und schwer erkennbare Gefahren. Bei Windenpräparierung ist er verpflichtet, die Einfahrten und Zugänge zur Piste abzusperren und auf die Gefahr ausreichend hinzuweisen.

Kann ich Pisten befahren, auch wenn ich keine Liftkarte habe?

Die Liftbetreiber stehen mit normalen Skifahrern durch den Verkauf der Liftkarten für Aufstiegshilfen in einem Vertragsverhältnis (Beförderungsvertrag). Ihnen wird kraft AGB samt speziellen Regeln (z.B. befristete Sperren; Pistenaufsicht) eine eingeschränkte Nutzung des Skiraums gestattet. Das gilt aber nicht – mangels Vertrags – für Tourenfahrer. Umstritten und nicht ausjudiziert ist daher die Frage: Gilt nun die Wegefreiheit auch im organisierten und präparierten Skiraum so wie in der freien Natur und im Wald? Oder „gehört“ die Piste dem Liftbetreiber?

Nach dem Forstgesetz ist „das Abfahren mit Schiern im Wald … im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet.“ Gemeint war damit ursprünglich das Verbot der Nutzung einer im Wald liegenden Aufstiegshilfe als Abfahrt. Für Tourengehern wollte der Gesetzgeber das einmal tägliche Aufsteigen und Abfahren im Wald ermöglichen. Ob damit auch eine gesetzliche Duldungspflicht für die (einmalige) Abfahrt auf der Skipiste durch den Tourengeher besteht, ist bislang nicht geklärt.

"Angemessenes" Entgelt könnte verlangt werden

Klar ist, dass für eine Skiabfahrt im Wald die gesetzliche Unentgeltlichkeit durch die Legalservitut des Forstgesetzes nicht gilt (Piste = Nichtwald). Deshalb könnte für die Nutzung der Piste ein Entgelt („Tourenticket“ bzw. „Pistenmaut“) eingehoben werden. Vorausgesetzt, es besteht kein (unentgeltliches) Nutzungsrecht durch (jahrzehntelange) Ersitzung einer entsprechenden Dienstbarkeit. Liegt also kein solches Recht vor, kann der Pistenbetreiber für die Pistenbenützung durch abfahrende Skitourengeher grundsätzlich ein „angemessenes“ (sprich: reduziertes) Entgelt verlangen.

Regeln für Skitourengeher auf Skipisten

Regeln für Skitourengeher auf Skipisten

Die untenstehenden Regeln wurde vom Kuratorium für Alpine Sicherheit in Zusammenarbeit mit allen alpinen Vereinen und den Seilbahnen erarbeitet.

Schipisten stehen in erster Linie den Benützern der Seilbahnen und der Lifte zur Verfügung. Um Unfälle und Konflikte zu vermeiden, bitten wir, neben den FIS-Verhaltensregeln auch folgende Empfehlungen zu beachten:

  • Warnhinweise sowie lokale Regelungen beachten.
  • Der Sperre einer Piste oder eines Pistenteils Folge leisten. Beim Einsatz von Pistengeräten - insbesondere mit Seilwinden - oder bei Lawinensprengungen, etc. kann es zu lebensgefährlichen Situationen kommen. Pisten können daher aus Sicherheitsgründen für die Dauer der Arbeiten gesperrt sein.
  • Nur am Pistenrand und hintereinander aufsteigen.
  • Die Piste nur an übersichtlichen Stellen und mit genügend Abstand zueinander queren.
  • Frisch präparierte Pisten nur im Randbereich befahren. Über Nacht festgefrorene Spuren können die Pistenqualität stark beeinträchtigen.
  • Bis 22:30 Uhr oder einer anderen vom Seilbahnunternehmen festgelegten Uhrzeit die Pisten verlassen.
  • Sichtbar machen. Bei Dunkelheit oder schlechter Sicht Stirnlampe, reflektierende Kleidung etc. verwenden.
  • Bei besonders für Pistentouren gewidmeten Pisten nur diese benützen.
  • Hunde nicht auf Pisten mitnehmen.
  • Ausgewiesene Parkplätze benützen und allfällige Parkgebühren entrichten.

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