Zum Inhalt

GIS-Entgelt - Verfügbarkeit entscheidet

, aktualisiert am

Im Zusammenhang mit der Umstellung des terrestrischen Fernsehens von DVB-T auf DVB-T2 (simpliTV) taucht immer wieder die Frage auf: Besteht weiterhin die Verpflichtung zur Zahlung des GIS-Entgelts, obwohl man zwar ein Rundfunkempfangsgerät, aber kein DVB-T2-fähiges Gerät besitzt?

ORF-Programmentgelt

Schließlich kann man ja dann die ORF-Programme nicht mehr empfangen. Nach der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die noch auf die alte Rechtslage Bezug nahm, war das ORF-Programmentgelt damals nur bei einem tatsächlichen Empfang der Hörfunk- bzw. Fernsehsendungen des ORF zu entrichten. Wie gesagt, ging es dabei nur um das ORF-Programmentgelt von aktuell 17,78 Euro pro Monat. Der Rest des GIS-Beitrags, der sich aus Rundfunkgebühren und Kunstförderungsbeitrag, die an den Bund abgeführt werden, sowie aus der jeweiligen Landesabgabe zusammensetzt, stand dabei nicht in Diskussion und war zu bezahlen.

Terrestrische Versorgung mit ORF-Programmen entscheidend

Der Gesetzgeber reagierte auf die damalige Rechtsprechung und änderte zwischenzeitlich das ORF-Gesetz (BGBl. I Nr. 126/2011). In § 31 Abs 10 ORF-Gesetz heißt es nun sinngemäß, dass das Programmentgelt jedenfalls dann zu zahlen ist, wenn der Rundfunkteilnehmer an seinem Standort mit den ORF-Programmen terrestrisch versorgt wird. Es ist nach dem Gesetz nicht entscheidend, ob die Programme empfangen werden oder wie oft und in welcher Qualität die ORF-Programme gesehen werden. Es kommt für die Verpflichtung zur Zahlung des ORF-Programmentgelts demnach rein auf die Möglichkeit zum Empfang von ORF-Programmen an, allenfalls nach einer geringfügigen Adaption, die sich ohne größeren Aufwand herstellen lässt.

Gesetzgeber sieht Aufrüstung als zumutbar an

Dennoch ist das ORF-Gesetz insofern lückenhaft, als unter den Wegen für die terrestrische Versorgung nur „analog oder DVB-T“ in § 31 Abs 10 ORF-Gesetz genannt werden und nicht „DVB-T2“. Der Gesetzeswortlaut berücksichtigt die neuen technologischen Entwicklungen somit nicht.

Auf die aktuelle Situation umgelegt bedeutet dies, vorausgesetzt § 31 Abs 10 ORF-G ist nun auch bei „DVB-T2“ anwendbar, dass die Anschaffung einer simpliTV-Box bzw. eines simpliTV-Moduls zur Aufrüstung eines bestehenden TV-Gerätes vom Gesetzgeber offenbar als zumutbar angesehen wird. Aber auch wer sich weigert, auf simpliTV umzusteigen, hat aller Voraussicht nach kaum eine realistische Chance, dem Programmentgelt zu entgehen.

Rundfunkempfangseinrichtung als generelle Voraussetzung

Abschließend eine allgemein gültige Klarstellung, da es hier immer wieder zu Missverständnissen kommt: Man benötigt jedenfalls eine Rundfunkempfangseinrichtung, um zur Zahlung des ORF-Programmentgelts verpflichtet zu sein. Der Verwaltungsgerichtshof führt in einem jüngeren Erkenntnis aus, was unter einer Rundfunkempfangseinrichtung zu verstehen ist. Rundfunkempfangseinrichtungen sind jene Geräte, die Rundfunktechnologien verwenden (drahtloser terrestrischer Weg, Kabelnetze, Satellit). Aber auch ein Computer, über den mittels dieser Rundfunktechnologien Rundfunkprogramme empfangen werden können (etwa mittels TV- oder Radiokarte, DVB-T-Modul), ist als Rundfunkempfangsgerät zu beurteilen.
Ein Computer lediglich mit einem Internetanschluss ist hingegen kein Rundfunkempfangsgerät, sodass dafür keine Rundfunkgebühren zu bezahlen sind.

Weitere Rechtsprechung notwendig

Nicht nur Computer, sondern auch Fernseher dienen heutzutage mehrfach anderen Zwecken, da viele den Fernseher nur noch als Monitor benutzen, um beispielsweise Video-Streaming-Dienste oder private Videos auf einem großflächigen Bildschirm zu sehen. Es stellt sich daher die Frage, warum hinsichtlich der Zahlungspflicht nun nicht auch bei (nicht DVB-T2 fähigen) Fernsehern darauf abgestellt wird, ob diese Fernseher Rundfunkprogramme empfangen können oder nicht. Diese Frage ist letztlich nur durch weitere Rechtsprechung zu klären.
 

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Gefördert aus Mitteln des Sozialministeriums 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang