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Reiserecht: Österreich vs. Deutschland - Konsumentenfreundlich?

"Stimmt es, dass das deutsche Reiserecht punktuell weniger konsumentenfreundlich ist als das österreichische?" - In den "Tipps nonstop" stellen Leser Fragen und unsere Experten geben Antwort – hier Mag. Laura Ruschitzka.

Mag. Laura Ruschitzka, Bild: VKI
Mag. Laura
Ruschitzka

Bei Pauschalreisen (gebucht vor Juli 2018) mussten laut deutschem Recht z.B. Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche binnen eines Monats nach Ende der Reise geltend gemacht werden. In Österreich gab es keine vergleichbar strenge Regelung.

Neue Pauschalreiserichtlinie

Mittlerweile wurde das Reiserecht im EU-Raum vereinheitlicht – zumindest teilweise, da die Mitgliedstaaten die Vorgaben der neuen Pauschalreiserichtlinie unterschiedlich in nationales Recht gegossen haben. In Deutschland ist etwa besagte einmonatige Mängelanzeigefrist gefallen. In Österreich und auch in Deutschland haben Konsumenten nun 2 Jahre Zeit, Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Allerdings muss der Mangel unverzüglich angezeigt werden. Andernfalls kann der Anspruch auf Preisminderung bzw. Schadenersatz verloren gehen – zumindest nach deutschem Recht. Nach österreichischem Recht kann es nur zu einer Minderung des Schadenersatzes kommen.

Welches Recht ist maßgeblich?

Für einen österreichischen Verbraucher, der bei einem deutschen Reiseveranstalter eine Pauschalreise bucht, ist aber ohnehin nicht ohne Weiteres deutsches Recht anwendbar: Wenn ein deutscher Reiseveranstalter in Österreich tätig ist, gilt österreichisches Recht. Detto, wenn sich ein deutscher Reiseveranstalter eines österreichischen Vermittlers bedient: Für Verbraucher, die auf diese Weise Reisen buchen, ist österreichisches Recht maßgeblich.

Im Reisevertrag kann aber Abweichendes vereinbart sein: Falls der Reiseveranstalter eine zulässige Rechtswahlklausel in seinen AGB hatte, die wirksam vereinbart wurde, gilt zwar dieses Recht (ein deutscher Reisveranstalter wird meistens die Anwendung deutschen Rechts vorsehen), das darf aber nicht dazu führen, dass der Verbraucher den zwingenden Rechtsschutz seines Heimatrechtsstaats (günstigere Bestimmungen) verliert. Die Klausel muss also – um zulässig zu sein – entsprechende Ausnahmen vorsehen.

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