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Todesfall - Hilfe für Hinterbliebene

Absicherung von Witwen und Waisen. Antwort auf die wichtigsten Fragen, die sich die engsten Familienangehörigen nach einem Todesfall stellen. 

Todesfall regeln: Absicherung von Witwen und Waisen; (Bild: Dzhulbee/Shutterstock.com)

Wer hat Anspruch auf Witwen-/Witwerpension?

Hinterbliebene (Ehe-) Partner haben – wenn der Verstorbene die Mindestversicherungszeiten erfüllt hat – zumindest für 30 Monate Anspruch darauf. Die Begrenzung auf 30 Monate gilt nur dann, wenn die Ehe noch nicht lange bestanden hatte und es einen großen Altersunterschied zwischen den Partnern gab. In der Regel wird die Witwenpension bis zum Tod bzw. einer Wiederheirat bezahlt.

Wie hoch ist die Witwenpension?

Die Höhe der Witwenpension richtet sich einerseits nach der Pensionshöhe der verstorbenen Person, jedoch auch nach dem Einkommen des Hinterbliebenen. Dazu drei Beispiele, die in einem Beratungsgespräch bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) bzw. dem BVA Pensionsservice konkretisiert werden sollten:

  • Bei gleich hohem Einkommen von Verstorbenem und Hinterbliebenem beträgt die Witwenpension rund 40 Prozent.
  • Ist das Einkommen der verstorbenen Person mindestens dreimal so hoch wie das Einkommen des Hinterbliebenen, so beträgt die Witwenpension 60 Prozent.
  • Ist das Einkommen des Hinterbliebenen mindestens 2 1/3 mal so hoch wie das Einkommen der verstorbenen Person, so beträgt die Witwenpension 0 Prozent.

Die Witwenpension („Witwenversorgungsgenuss“) beträgt daher zwischen 0 und 60 Prozent der Pension, auf welche die verstorbene Person Anspruch gehabt hätte.

Antrag innerhalb von 6 Monaten stellen

Tipp. Stellen Sie den Antrag möglichst rasch. Eine Witwenpension rückwirkend ab dem auf den Todestag folgenden Tag gibt es nur dann, wenn diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Todestag beantragt wird. Andernfalls wird die Pension erst ab Antragsdatum gezahlt und Sie verlieren zumindest sechs Monate!

Witwenpension nach Arbeitsunfall

Bei einem Arbeitsunfall bemisst sich die Witwenpension nach der sogenannten Bemessungsgrundlage. Diese ergibt sich im Regelfall aus dem beitragspflichtigen (Brutto-)Arbeitseinkommen, das der Versicherte im letzten Kalenderjahr vor dem Versicherungsfall bezogen hat. Dem hinterbliebenem (Ehe-)Partner steht bei einem Arbeitsunfall eine Rente von 20 Prozent der Bemessungsgrundlage zu. Sie erhöht sich auf 40 Prozent,

  • wenn und solange der Hinterbliebene durch Krankheit oder Gebrechen wenigstens die Hälfte seiner Erwerbsfähigkeit länger als drei Monate verloren hat oder
  • wenn der Hinterbliebene das gesetzliche Pensionsalter erreicht hat.

Gibt es Witwenpension, wenn der Verstorbene noch keinen Pensionsanspruch erworben hatte? Nein, wenn der Verstorbene noch keinen Pensionsanspruch erworben hatte, z.B. durch 180 Beitragsmonate, gibt es auch für den Hinterbliebenen keine Witwenpension. Wurde jedoch zumindest für einen Monat in eine Pensionskasse eingezahlt, erhält der Hinterbliebene auf Antrag eine Abfindung.

Waisenpension für Kinder und (Ehe-)Partner

Wann steht den Kindern Waisenpension zu?

Kindern (ehelichen und unehelichen Kindern, [Wahl-]Adoptivkindern und Stiefkindern) steht analog zur Witwenpension dann eine Waisenpension zu, wenn der Verstorbene einen Pensionsanspruch hatte. War dieser noch nicht gegeben, steht den Kindern zumindest eine Abfindung zu.

Anspruch auf eine Waisenpension besteht grundsätzlich ab dem Tod des Versicherten bis zum 18. Geburtstag des Kindes. Ab dem Alter von 18 Jahren gebührt die Waisenpension nur noch unter folgenden Voraussetzungen:

  • Bei einer Schul- oder Berufsausbildung, welche die Arbeitskraft des Waisen überwiegend beansprucht, gebührt die Waisenpension bis zum Alter von 27 Jahren. Das Studium muss ernsthaft und zielstrebig betrieben werden.
  • Bei Ausübung einer Tätigkeit nach dem Freiwilligengesetz.
  • Bei Erwerbsunfähigkeit des Kindes kann die Waisenpension unbefristet (ohne Altersgrenze) bezogen werden. Das Gebrechen muss allerdings vor dem 18. Geburtstag oder während der Schul- oder Berufsausbildung eingetreten sein.

Für die Beantragung gelten die Fristen der Witwenpension.

Wie hoch ist die Waisenpension?

Basis für die Berechnung der Waisenpension bildet immer eine 60-prozentige Witwenpension, unabhängig davon, ob bzw. in welcher Höhe diese tatsächlich anfällt. Die Waisenpension beträgt bei Tod eines Elternteils 40 Prozent, beim Tod beider Elternteile 60 Prozent der Witwenpension. Im Falle des Todes durch Arbeitsunfall kommt auch eine Waisenpension aus der Unfallversicherung infrage. Diese beträgt dann

  • für ein einfach verwaistes Kind 20 Prozent der Bemessungsgrundlage,
  • für ein doppelt verwaistes Kind 30 Prozent der Bemessungsgrundlage.

Für BVA-Versicherte gilt im Falle von Arbeitsunfällen zusätzlich: Kinder, die infolge einer Krankheit oder aufgrund eines Gebrechens erwerbsunfähig sind, haben ohne Alterslimit Anspruch auf Waisenrente. Voraussetzung dafür ist aber, dass diese Erwerbsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, zu dem auch nach den anderen Richtlinien Anspruch auf Waisenrente bestanden hätte.

Erhält auch ein früherer (Ehe-)Partner Witwenpension?

Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Unterhaltsverpflichtung) hat auch der frühere Ehegatte bzw. Partner Anspruch auf Witwenpension bzw. einen Versorgungsgenuss. Diese Witwenpension bzw. der Versorgungsgenuss wird nur auf gesonderten Antrag gewährt.

 

Eltern und Geschwister

Haben auch Eltern oder Geschwister einen Anspruch auf Pension?

Unter bestimmten Umständen. Die Hinterbliebenenhilfe bei Arbeitsunfällen sieht auch für bedürftige Eltern oder Großeltern sowie unversorgte Geschwister einen Anspruch auf Eltern-, Großeltern- bzw. Geschwisterrente von jährlich maximal 20 Prozent der Bemessungsgrundlage vor, sofern ihr Lebensunterhalt überwiegend vom Versicherten bestritten wurde.

Den Eltern bzw. Großeltern gebührt die Rente für die Dauer ihrer Bedürftigkeit. Den unversorgten Geschwistern wird die Rente bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ausgezahlt. Für eine Leistung über das 18. Lebensjahr hinaus ist ein Antrag zu stellen.

Eltern bzw. Großeltern und Geschwister haben auf Hinterbliebenenrenten nur insoweit Anspruch, als die Witwenrente und die Waisenrenten zusammen den Höchstbetrag der Hinterbliebenenrenten nicht ausschöpfen. Dabei geht der Anspruch der Eltern dem der Großeltern vor, der Anspruch der Großeltern dem der Geschwister.

Gibt es Soforthilfe?

Wenn ein SVS-Versicherter (Versicherter bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen) an den Folgen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit stirbt, kann dem hinterbliebenen (Ehe-)Partner als Soforthilfe unbürokratisch eine einmalige Unterstützung in Höhe von 1.075 Euro und für jedes Kind in Höhe von 430 Euro (Stand 2019) gewährt werden.

Was ist das Sterbegeld?

Das Sterbegeld nach dem Opferfürsorgegesetz (§ 12a) dient der Bezahlung der Begräbniskosten und wird nur dann gezahlt, wenn der Verstorbene bestimmte Einkommensgrenzen nicht erreicht. Das volle Sterbegeld beträgt 1.293,90 Euro (Stand 1.1.2018) und wird um verschiedene Leistungen, jedoch maximal um 518,20 Euro (Stand: 1.1.2018) gekürzt. Diese Beträge werden jährlich valorisiert.

Das Sterbegeld ist zunächst zum Ersatz der Kosten der Bestattung zu verwenden und an jene Person auszuzahlen, die diese Kosten bestritten hat. Ein nach dieser Ersatzleistung verbleibender Rest ist dem überlebenden Ehegatten, ist ein solcher nicht vorhanden dem Lebensgefährten, ist ein solcher nicht vorhanden den Kindern, sind auch solche nicht vorhanden den Eltern auszuzahlen, wenn diese Personen mit dem Verstorbenen zur Zeit seines Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

Buchtipp: Todesfall regeln

Hilfe in schweren Zeiten:

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Aus dem Inhalt

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