Viele Konsumentinnen und Konsumenten suchen Rat und Hilfe bei uns. Hier finden Sie aktuelle Beispielfragen und deren Beantwortung.
Ich habe Karten für ein Musical in Deutschland gekauft und hätte meine Reise dorthin extra auf diese Veranstaltung ausgerichtet. Der Veranstalter beruft sich auf die deutsche COVID-19-Gesetzgebung und möchte mir nur einen Gutschein erstatten. Kann ich auf einer Auszahlung des Gutscheins bestehen?
Ja. Es gibt eine Ausnahmebestimmung im deutschen „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht“. Wenn Sie extra aus Österreich anreisen und extra Übernachtungskosten tragen müssten, können Sie die Veranstaltung nur unter Aufwendung von zusätzlichen Reisekosten besuchen. In diesem Fall sieht die deutsche Regelung vor, dass Sie aufgrund hoher unausweichlicher Kosten bei einem Nachholtermin Anspruch auf Auszahlung der Ticketkosten haben.
Wir hatten für den F1-Grand-Prix in Spielberg schon vor langer Zeit Karten über Global Tickets gekauft. Jetzt bot das Unternehmen an, den Ticketpreis zu erstatten, behielt aber 70 Euro „Bearbeitungsgebühr“ ein. Ist das zulässig?
Wir meinen: nein. Uns liegen mehrere ähnliche Fälle vor. Selbst eine bereits zuvor bezahlte „Vermittlungsgebühr“ ist bei coronabedingter Absage möglicherweise anfechtbar. Unsere Rechtsabteilung plant dazu Musterprozesse.
Ich habe einen Ryanair-Flug nach Mallorca gebucht. Angesichts der Reisewarnung wollen wir von diesem Vorhaben Abstand nehmen. Ryanair steht auf dem Standpunkt, dass der Flug ja stattfindet, lässt nicht mit sich verhandeln und verweigert Verschiebung oder kostenloses Storno. Wie ist die Lage?
Sofern die Fluglinie den gebuchten Flug durchführt, wird es schwierig, etwaige Ansprüche außergerichtlich durchzusetzen. Der Vertrag umfasst ja nur die Beförderung, ungeachtet der Situation am Reiseziel. Im Fall einer offiziellen Reisewarnung kann man gegenüber der Fluglinie damit natürlich argumentieren; ob dies jedoch tatsächlich zur Auflösung eines Vertrages berechtigt, ist aus rechtlicher Sicht unklar. Wenn der Flug stattfindet und Sie diesen nicht antreten, haben Sie allerdings Anspruch auf eine teilweise Rückerstattung der Steuern und Gebühren.
Wir haben in Kroatien ein Boot gechartert, den geplanten Segeltörn aber angesichts der Reisewarnung nicht angetreten. Der Vermieter beharrt auf Bezahlung. Ist das wirklich rechtens?
In diesem Fall unterliegt der Vertrag kroatischem Recht. Die Konsequenzen sind nicht eindeutig. Sollte die gebuchte Leistung vom Vermieter erbracht werden können, wird es schwierig. Natürlich können Sie auch in diesem Fall mit der Reisewarnung argumentieren. Wenn der Vermieter stur bleibt, ließe sich diese Frage wohl nur gerichtlich klären.
Ich habe bei einem italienischen Reiseveranstalter eine Pauschalreise gebucht, die aufgrund von Corona vom Veranstalter abgesagt wurde. Der Veranstalter hat mir nur einen Gutschein angeboten und sagt, dass ich jetzt kein Geld bekomme. Ich dachte, es gibt dazu eine EU-weite Regelung, die besagt, dass Veranstalter Geld rückerstatten müssen und ich nicht zu einem Gutschein gezwungen werden kann?
In der EU gibt es die
Pauschalreiserichtlinie
, die in Österreich im Pauschalreisegesetz umgesetzt wurde. Nach § 10 muss der Veranstalter dabei das Geld erstatten, wenn er die Reise absagt und den Vertrag somit nicht erfüllen kann. Diese Bestimmung war auch in Italien so in nationales Recht umzusetzen. Aufgrund der Corona-Pandemie hat die italienische Regierung aber ein Gesetz erlassen, welches es den Firmen erlaubt,
Gutscheine auszustellen
und nicht gleich Geld erstatten zu müssen. Diese Bestimmung wirft aus rechtlicher Sicht einige Fragen auf, die sich außergerichtlich nicht klären lassen, wenn eine Firma sich auf das momentan geltende Gesetz in Italien stützt. Der Widerspruch zwischen den nationalen italienischen Bestimmungen und der europäischen Gesetzgebung über Pauschalreisen führte dazu, dass die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat. Vorerst bleibt die nationale Gesetzgebung in Italien somit weiterhin in Kraft.
Ich möchte ungeachtet der Corona-Situation für 2021 einen Urlaub buchen. Wie riskant ist das?
Das ist eine persönliche Entscheidung. Grundsätzlich halten wir es derzeit für ratsam, die Entwicklung der Pandemie noch ein wenig abzuwarten. Wichtig ist aber: Bei einer Pauschalreise ist man im Fall unvorhergesehener Ereignisse rechtlich besser gestellt als bei der Buchung von individuellen Einzelleistungen.
Kommentare
Ich wollte gemäß der Ankündigung des Veranstalters, den für die zwei Plätze bezahlten Betrag zurückerstattet haben. Dies wurde jedoch verweigert, mit dem Hinweis, dass die Veranstaltung ja nicht abgesagt, sondern auf den 05.09.2021 verschoben worden sei, somit alle gekauften Karten noch immer Gültigkeit hätten und eine Rückzahlung/Rückforderung gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen deshalb nicht möglich ist. (Nur zur Vollständigkeit: AGBs wurden mir weder vorgelegt noch wurde ich informiert, wo ich sie einsehen könnte.)
Auf meine schriftliche Entgegnung, dass ich diese Vorgangsweise nicht akzeptieren würde, wurde mir zugesagt, dass ich das bereits bezahlte Geld „aus Kulanz“ innerhalb von 14 Tagen refundiert erhalten würde.
Mittlereile ist die Frist und die Nachfrist verstrichen. Geld habe ich keines erhalten.
Mein persönlicher Eindruck ist, das sind Praktiken, die eher zu einer Kaffee-Fahrt oder einer anderen Werbeveranstaltung passen als zu einem Konzert eines Swing-Orchesters im Wiener Musikverein.
Was kann ich jetzt tun?