Ist ein Produkt oder eine Leistung mangelhaft, verfügen Sie als Konsument über umfassende Rechte. Es geht um Gewährleistung und Garantie. Das ist nicht das Gleiche, es gibt große Unterschiede, die auch manchen Unternehmen nicht klar sind. Umso besser, wenn Sie Bescheid wissen.
Ihre Möglichkeiten
Was ist zu tun, wenn Sie feststellen müssen, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung mangelhaft ist? Prüfen Sie, welche Ansprüche Sie haben. Wir helfen Ihnen dabei. Sie könenn sich entweder auf Gewährleistung oder möglicherweise Garantie berufen. Klingt ziemlich ähnlich, ist aber ganz was anderes.
Grundsätzlicher Unterschied: Gewährleistung ist ein gesetzlicher Anspruch, der klipp und klar geregelt ist. Garantie ist eine freiwilllige Zusage, im Rahmen derer man Ihnen vieles oder wenig (und auch unter bestimmten Bedingungen) zusagen kann.
Gewährleistung - Ihr Recht
Gewährleistung ist also ein gesetzlich verankertes Recht, vom Vertragspartner (Juristen nennen ihn „Übergeber“) ein Einstehen für Mängel an der Sache zu fordern. Wichtig: Das Unternehmen kann Ihre Gewährleistungsansprüche weder ausschließen noch wesentlich einschränken. Wenn das im "Kleingedruckten" versucht wird, wäre das schlicht unwirksam. Geregelt sind die Gewährleistungsansprüche hauptsächlich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und im Konsumentenschutzgesetz (KSchG).
Was bedeutet Gewährleistung? Sie als Käufer einer mangelhaften Ware haben den Anspruch, dass der Händler in erster Linie den Mangel behebt bzw. die mangelhafte Sache austauscht oder – in zweiter Linie – eine Preisminderung gewährt oder die Sache gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurücknimmt (Wandlung). Klingt kompliziert, die Grundprinzipien sind aber ganz einfach. Noch etwas: Ob der Vertragspartner den Mangel verschuldet hat oder nicht, ist unwesentlich.
Behauptet ein Händler also etwa, er habe das beanstandete Gerät ja gar nicht erzeugt und daher sei er für Mängel auch nicht verantwortlich, kann er Sie damit nicht so einfach abwimmeln. Er haftet in jedem Fall für die Mängelfreiheit der Ware.
Garantie - so ähnlich wie Gnade
Im Gegensatz zur Gewährleistung ist die Garantie nicht gesetzlich geregelt. Händler bzw. Hersteller räumen Ihnen unter bestimmten Bedingungen Entgegenkommen im Reklamationsfall ein. Diese Vereinbarungen sind in aller Regel in Garantiebedingungen festgehalten, meist gibt es auch einen Garantieschein. Händler oder Hersteller bestimmen diese Bedingungen. Sie können großzügig ausgestaltet sein (und dem Konsumenten bei Reklamationen in eine günstige Lage versetzen) oder sie können so ausformuliert sein, dass Sie als Konsument in der Praxis gar nicht viel davon haben. Es kommt also ganz genau auf den Inhalt und Wortlaut der Garantieerklärung an.
Garantieleistungen müssen übrigens auch nicht kostenlos sein. Ein Grund mehr, ganz genau nachzulesen oder nachzulesen. Im Konsumentenschutzgesetz gibt es übrigens gewisse Formvorschriften für Garantien, doch davon später.
Kriterien für die Garantie
Der Gesetzgeber hat ab 1.1.2002 einige formale Punkte für Garantieerklärungen im Verbrauchergeschäft geregelt:
- Hinweisen: Der Garantiegeber ist verpflichtet, den Verbraucher im Rahmen der Garantieerklärung auf das Bestehen der gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinzuweisen; er muss auch klarstellen, dass die gesetzliche Gewährleistung durch die Garantie nicht eingeschränkt wird.
- Binden: Der Garantiegeber ist an seine Zusagen in der Garantieerklärung aber auch an den in der Werbung bekannt gemachten Inhalt der Garantie gebunden. Dies gilt auch dann, wenn nicht unmittelbar Eigenschaften der Ware betroffen sind („Geld-Zurück-Garantie“).
- Transparenz: Die Garantieerklärungen sollen transparent gestaltet sein: Der Unternehmer hat seinen Namen (Firma) und seine Anschrift (Sitz) anzugeben. Weiters muss das Unternehmen einfach und verständlich über den Inhalt, die Dauer und die räumliche Geltung der Garantie informieren. Insbesondere muss auch klar dargestellt werden, welche Schritte zur Inanspruchnahme der Garantie notwendig sind. Geht aus der Garantieerklärung nicht hervor, welche Eigenschaften der Ware „garantiert“ werden, dann hat der Garantiegeber für die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften der Sache einzustehen.
- Bekanntgeben: Die Garantieerklärung ist dem Verbraucher – auf sein Verlangen – schriftlich oder auf einem für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger (Diskette, CD-Rom) bekannt zu geben.
Garantie auf Website ist ungültig
Eine Garantieerklärung auf einer Web-Site eines Unternehmens ist kein "dauerhafter Datenträger“, weil diese Web-Site vom Unternehmen jederzeit geändert werden kann.
Verstößt ein Unternehmer gegen diese gesetzlichen Vorschriften, dann bleibt die Garantie natürlich dennoch gültig; der Unternehmer wird aber unter Umständen schadenersatzpflichtig. Dazu kommt, dass unter anderem der VKI diese Regelungen des Gesetzgebers auch mit Verbandsklage durchsetzen kann.
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DAN-Küchevon warman6 am 30.08.2010 um 00:25Nach 4 Jahren wurden bei unserer DAN-Küche die Gasdruckdämpfer bei einem Liftschrank "müde".Die Tür blieb deshalb nicht mehr offen. DAN-Küchen schickte kostenlos 4 Dämpfer (auch gleich für den zweiten Schrank)mit!So ein Service wünscht man sich bei mehreren Firmen! Fritz WERNER
