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Ist ein Produkt oder eine Leistung mangelhaft, verfügen Sie als Konsument über umfassende Rechte. Es geht um Gewährleistung und Garantie. Das ist nicht das Gleiche, es gibt große Unterschiede, die auch manchen Unternehmen nicht klar sind. Umso besser, wenn Sie Bescheid wissen.
Was ist zu tun, wenn Sie feststellen müssen, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung mangelhaft ist? Prüfen Sie, welche Ansprüche Sie haben. Wir helfen Ihnen dabei. Sie könenn sich entweder auf Gewährleistung oder möglicherweise Garantie berufen. Klingt ziemlich ähnlich, ist aber ganz was anderes.
Grundsätzlicher Unterschied: Gewährleistung ist ein gesetzlicher Anspruch, der klipp und klar geregelt ist. Garantie ist eine freiwilllige Zusage, im Rahmen derer man Ihnen vieles oder wenig (und auch unter bestimmten Bedingungen) zusagen kann.
Gewährleistung ist also ein gesetzlich verankertes Recht, vom Vertragspartner (Juristen nennen ihn "Übergeber") ein Einstehen für Mängel an der Sache zu fordern.
Wichtig: Das Unternehmen kann Ihre Gewährleistungsansprüche weder ausschließen noch wesentlich einschränken.
Wenn das im "Kleingedruckten" versucht wird, wäre das schlicht unwirksam. Geregelt sind die Gewährleistungsansprüche hauptsächlich im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) und im Konsumentenschutzgesetz (KSchG).
Beheben, austauschen, zurücknehmen
Was bedeutet Gewährleistung? Sie als Käufer einer mangelhaften Ware haben den Anspruch, dass der Händler in erster Linie
- den Mangel behebt (z.B. Reparatur)
- die mangelhafte Sache austauscht oder – in zweiter Linie –
- eine Preisminderung gewährt oder
- die Sache gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurücknimmt (Wandlung).
Ob Ihr Vertragspartner den Mangel verschuldet hat oder nicht, ist unwesentlich.
Händler haftet für Mängelfreiheit
Gern behaupten Händler, sie hätten das beanstandete Gerät nicht erzeugt und seien für Mängel daher auch nicht verantwortlich. Das ist falsch. Damit kann ein Händler Sie nicht abwimmeln. Der Händler haftet in jedem Fall für die Mängelfreiheit der Ware.

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Kommentar via RSSWenn Verbesserung oder Austausch nicht möglich sind, haben Sie das Recht auf Wandlung des Kaufvertrages. Dieses gilt für das gesamte Set, das Sie gekauft haben.
Ihr Konsument-Team
Zuständig für die Gewährleistung ist in erster Linie der Händler, bei dem das Skiset gekauft wurde. Verbesserung oder Austausch müsssen innerhalb angemessener Frist erfolgen. Wir raten daher, eine Frist von 14 Tagen zu setzen. Wandlung ist dann möglich, wenn eine Verbesserung oder ein Austausch unmöglich ist, etwa wenn Verbesserung oder Austausch für den Verkäufer einen unverhältnismäßig hohen Aufwand darstellen würden oder wenn Ihr Vertragspartner Verbesserung oder Austausch ablehnt oder damit in Verzug kommt.
Ihr KONSUMENT-Team
Die Frist, innerhalb der man die gesetzliche Gewährleistung geltend machen kann, beträgt zwar zwei Jahre, allerdings gibt es eine Einschränkung: Wird die Gewährleistung später als 6 Monate nach dem Datum der Übergabe an den Käufer geltend gemacht, muss der Käufer nachweisen, dass der Fehler schon bei der Übergabe der Ware bestanden hat. Sie müssten also nachweisen, dass der Fehler im Herd schon von Anfang an vorhanden war.
So eine Nachweis ist meistens leider nur im Rahmen eines Gerichtsverfahrens mithilfe des Gutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen möglich. Wenn es ein teurer Herd war und Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, die diesen Fall deckt, ist dies eine Überlegung wert. Eine Klage wäre aber rasch einzubringen, denn die 2-Jahres-Frist nach dem Kauf des Herdes läuft bald ab.
Ihr KONSUMENT-TEAM