Gewährleistung bekommen Sie nur für einen verdeckten Mangel. Verdeckt bedeutet: Sie kaufen das Produkt, bemerken später, dass etwas nicht in Ordnung ist und – wichtig – Sie haben den Mangel nicht verursacht. Wenn Sie den Controler der Spielkonsole runterfallen lassen und dann fehlt ein Stück, gibt es keine Gewährleistung. Nach drei Monaten Betrieb zeigen sich am TV-Schirm Pixelfehler? Hier greift die Gewährleistung.
Abnutzung: Drei Kinder strapazieren die Terrassentüre im neuen Reihenhaus: auf - zu, auf – zu, wumms – einen Sommer lang. Im Herbst schließt die Türe nicht mehr richtig. War die Türe richtig konstruiert und die Kinder haben sie überbeansprucht, dann liegt Abnutzung vor und kein Mangel. Die Firma trifft keine Gewährleistungspflicht.
Selbes Haus, anderes Beispiel: Das neue Reihenhaus wird im Sommer und bei Sonnenschein übergeben. Im Herbst regnet es stark und an der Zimmerdecke entstehen Wasserflecken. Das Dach ist undicht. Ein bei der Übergabe vorhandener (damals aber verdeckter) Mangel tritt zu Tage. Hier gilt Ihr Recht auf Gewährleistung.
Sie sehen beim Anprobieren im Geschäft, dass bei einem Kleid oder einem Anzug das Futter schlecht vernäht ist. Das ist kein verdeckter Mangel. Den Mangel sollten Sie sofort, vor dem Kauf, beanstanden.
Juristisch geht es bei der Gewährleistung immer um einen Vertrag zwischen Konsumentin bzw. Konsument auf der einen Seite und einem Unternehmen, meist ein Händler, auf der anderen. In moderner Wirtschaftssprache: B2C, Business to Consumer.