Fragen Sie zehn Händler, wie das läuft, wenn sich bald nach dem Kauf Mängel zeigen. Acht von zehn werden von Garantie reden, einer von Garantieverlängerung (= Versicherung gegen Aufpreis). Der zehnte sagt: „Dann kommen´s noch einmal zu mir.“ Die gesetzliche Gewährleistung spricht der Handel fast nie an.
Garantie ist etwas Anderes als Gewährleistung. Bei der Garantie räumen Ihnen Hersteller (fast immer) oder Händler (selten) unter bestimmten Bedingungen ein Entgegenkommen bei einer Reklamation ein. Diese Bedingungen sind in der Regel in den Garantiebedingungen festgehalten; meist gibt es auch einen Garantieschein. Das sind die dicken Hefte in 20 Sprachen, die Sie nach dem Auspacken wegwerfen, weil die Schrift unlesbar klein ist. Bei der Garantie bestimmen Händler oder Hersteller die Bedingungen. Die können großzügig sein. Sie können aber auch so formuliert sein, dass Sie als Konsument gar nicht viel davon haben. Es kommt auf den Inhalt und Wortlaut der Garantieerklärung an. Gewährleistung ist ein gesetzliches Recht, Garantie eine Gnade.
Nicht immer kostenlos
Garantieleistungen müssen nicht kostenlos sein. Lesen Sie nach und fragen Sie – am besten vor dem Kauf.
Vorschriften für die Garantie
Der Gesetzgeber hat Vorschriften für Garantieerklärungen im Verbrauchergeschäft geregelt:
Hinweis auf Gewährleistung: Der Garantiegeber ist verpflichtet, den Verbraucher (Sie als Kunden) im Rahmen der Garantieerklärung auf die gesetzliche Gewährleistung hinzuweisen. Er muss auch klarstellen, dass die gesetzliche Gewährleistung durch die Garantie nicht eingeschränkt wird.
Versprochen, gehalten: Der Garantiegeber ist an seine Zusagen gebunden – an die in der Garantieerklärung, aber auch an den in der Werbung bekannt gemachten. Dies gilt auch dann, wenn nicht unmittelbar Eigenschaften der Ware betroffen sind ("Geld-Zurück-Garantie").
Verständlichkeit: Die Garantieerklärungen sollen transparent gestaltet sein. Das Unternehmen hat seinen Namen und seine Anschrift anzugeben. Das Unternehmen muss einfach und verständlich über den Inhalt, die Dauer und die räumliche Geltung der Garantie informieren. Insbesondere muss auch klar dargestellt werden, welche Schritte zur Inanspruchnahme der Garantie notwendig sind. Geht aus der Garantieerklärung nicht hervor, welche Eigenschaften der Ware "garantiert" werden, dann hat der Garantiegeber für die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften der Sache einzustehen.
Schriftlich: Die Garantieerklärung ist dem Verbraucher – auf Verlangen – schriftlich oder auf einem für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger (Diskette, CD-Rom) bekannt zu geben.
Garantieerklärung auf Website genügt nicht
Eine Garantieerklärung auf einer Web-Site eines Unternehmens ist kein "dauerhafter Datenträger", weil diese Web-Site vom Unternehmen jederzeit geändert werden kann.
Verstößt ein Unternehmer gegen diese gesetzlichen Vorschriften, dann bleibt die Garantie dennoch gültig; der Unternehmer wird aber unter Umständen schadenersatzpflichtig. Wir vom VKI können diese Regeln mit Verbandsklage vor Gericht durchsetzen. Wir haben in so einem Fall Apple geklagt und gewonnen: https://konsument.at/geld-recht/apple-verletzung-der-informationspflicht